Antrag auf allgemeine Erstattung
Hinweis aus der Finanzrichtlinie des Bundesverbands (gilt evtl. nicht für Untergliederungen):
Der nach diesen Richtlinien (mit Ausnahme von § 7) erstattungsberechtigte Personenkreis besteht aus: Gewählte Mitglieder des Bundesvorstandes, Kooptierte Mitglieder des Bundesvorstandes (nach Rücksprache mit dem Bundesschatzmeister), Ombudsperson, Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle, Bundesschiedsgericht (nur für Sitzungen des Bundesschiedsgerichtes), Kassenprüfer (nur für Kassenprüfung) und vom Vorstand eingesetzte oder eingeladene Personen. Anträge auf Erstattung von verbandsbedingten Aufwendungen sind in digitaler Form, unter Beifügung der vollständigen Originalbelege und, unter Verwendung der hierfür entworfenen Formulare (Abrechnung von Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Abrechnung von sonstigen Kosten) beim Bundesschatzmeister einzureichen. Es werden nur bereits entstandene Auslagen erstattet. Eine Erstattung von noch nicht realisierten Aufwendungen (Vorschuss) ist ausgeschlossen. Eine Abweichung hiervon ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit dem Bundesschatzmeister möglich. Eine Kostenerstattung kann ausschließlich für solche Kosten erfolgen, die im Laufe der Amtszeit entstanden sind. Anträge auf Erstattung sollen nach Möglichkeit zeitnah eingereicht werden. Die Verjährungsfrist für Erstattungsanträge beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Kosten tatsächlich entstanden sind. Sämtliche Kosten müssen bis zum 20.12. des abgelaufenen Jahres eingereicht werden.